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Sondernutzungsregelung für stationsbasiertes CarSharing in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten

Berlin, 14.3.2019

Am gestrigen Mittwoch ist das neue Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Es fügt den neuen § 18a „Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing“ in das Landesrecht ein. Damit bekommen die Kommunen des Bundeslandes einen einheitlichen rechtlichen Rahmen zur Ausweisung stationsbasierter CarSharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum. Der Bundesverband CarSharing begrüßt das Landesgesetz ausdrücklich als vorbildliche Regelung.

Einige Städte des Landes haben bereits die Sondernutzung für stationsbasierte CarSharing-Stellplätze auf der Grundlage des bisherigen Straßen- und Wegegesetzes NRW angewendet. Die nun erfolgte Ergänzung mit einem neuen Paragraphen, der diese spezielle Form der Sondernutzung regelt, schafft noch größere Rechtssicherheit für die Kommunen. Wir verbinden mit der Neufassung des Gesetzes die Hoffnung, dass nun auch bisher zögerliche Kommunen diese Maßnahme der CarSharing-Förderung umsetzen.

Mit der neu geschaffenen Regelung stellt die Landesregierung klar, dass die Bereitstellung von CarSharing-Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum von allen Kommunen in Nordrhein-Westfalen als Sondernutzung genehmigt werden kann. Passanten werden zukünftig also häufiger CarSharing-Fahrzeuge an Stationen im Straßenraum sehen und dadurch angeregt werden, die Dienstleistung in ihre Alltagsmobilität einzubinden. Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie des Bundesverband CarSharing e.V. trägt vor allem stationsbasiertes CarSharing dazu bei, dass CarSharing-Kunden wenig genutzte eigene Pkw als überflüssig ansehen und abschaffen.

Das bundesweite Carsharinggesetz (CsgG) gibt es seit 01.09.2017. Es regelt u.a., dass einem CarSharing-Unternehmen zugeordnete CarSharing-Stellplätze per Sondernutzung genehmigt werden können. Allerdings hat der Bund nur die straßenrechtliche Regelungskompetenz für die Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten. Diese sind in der Regel nicht geeignet, um dort CarSharing-Stationen einzurichten. Für alle anderen Straßenkategorien regeln Landesstraßengesetze die Zuständigkeit und die Vorgaben für die Umsetzung der Sondernutzung.

Nach dem Vorbild des CsgG, jedoch durchaus mit eigenen Verfahrensvorgaben, sind daher nun die Länder aufgefordert, eigene Regeln zur Sondernutzung für stationsbasiertes CarSharing in ihre Landesstraßengesetze aufzunehmen. Bayern war das erste Bundesland, das dies umgesetzt hat. Nun folgt Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg als drittes Bundesland. Der gestern in Kraft getretene neue § 18a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist nach unserer Einschätzung eine gute Grundlage für die Umsetzung in den Städten und Gemeinden des Landes:

  • Es erklärt die Sondernutzung für stationsbasierte CarSharing-Stellplätze als allgemeingültige Rechtsgrundlage, nach der Kommunen einem CarSharing-Anbieter exklusiv reservierte Flächen im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung stellen können.
  • Es definiert im Gegensatz zur bisher schon geregelten Sondernutzung für anderen Zwecke (Marktstände, Außengastronomie etc.), dass bei der Auswahl von geeigneten CarSharing-Anbietern für die zur Verfügung stehenden Flächen auch Gesichtspunkte der Umweltentlastung herangezogen werden können. Damit wird die umweltentlastende Wirkung des stationsbasierten CarSharing besonders herausgestellt.
  • Die Vorgaben im Landesstraßengesetz lassen den Kommunen ausreichend Spielraum, die konkreten Vergabeverfahren nach eigenen Kriterien und Verfahrensregeln zu gestalten. Damit können die Städte und Gemeinden des Landes selbst bestimmen, welche Ziele sie mit der Vergabe der Sondernutzung verfolgen möchten. Auch können die unterschiedlichen Voraussetzungen und Wettbewerbsbedingungen für das CarSharing in den einzelnen Städten und Gemeinden vor Ort individuell berücksichtigt werden.
  • Das Landesgesetz führt explizit aus, dass nicht nur ein einziger CarSharing-Anbieter Gewinner eines Vergabeverfahrens sein kann. Die zu vergebenden Straßenflächen können auch unter mehreren, gleich geeigneten Anbietern aufgeteilt werden. Eine für die Kunden anderer Unternehmen ungünstige „The Winner takes it all“-Situation kann so vermieden werden.
  • Kleinere Kommunen mit weniger als 80.000 Einwohnern, bei denen in der Regel keine Wettbewerbssituation wie in einigen Großstädten des Landes besteht, können von einzelnen Anforderungen des Vergabeverfahrens abweichen und das Verfahren einfacher gestalten.

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PDF: Pressemitteilung "Sondernutzungsregelung für stationsbasiertes CarSharing in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten" vom 14.3.2019

 

Kurzinfo über den bcs: Der Bundesverband CarSharing e.V. (bcs) wurde 1998 gegründet. Er ist der Dachverband der deutschen CarSharing-Anbieter. Der bcs fördert CarSharing als moderne Mobilitätsdienstleistung und strebt eine Vernetzung mit dem öffentlichen Nahverkehr an. Ziel des Verbandes und seiner Mitglieder ist es, den Autobestand und Autoverkehr zu vermindern und die Umweltbelastung durch den Individualverkehr zu verringern. Der Bundesverband CarSharing (bcs) vertritt die politischen Interessen der Branche auf bundesweiter Ebene und gegenüber den Ländern. Im Bundesverband sind derzeit 150 Anbieter organisiert.

Kurzinfo über das CarSharing: Im deutschen Carsharing haben sich zwei Varianten etabliert: Beim stationsbasierten CarSharing stehen die Autos möglichst wohnortnah auf einem festen Parkplatz. Kunden holen den Wagen dort ab, nach der Fahrt bringen sie ihn dorthin zurück. Nur bei dieser Variante sind Reservierungen mehrere Wochen im Voraus möglich. Stationsbasiertes CarSharing ist außerdem die preisgünstigste CarSharing-Variante. Die größten deutschen Anbieter: stadtmobil, cambio, teilAuto, Flinkster, book-n-drive.

Bei der zweiten Variante, dem sogenannten Free-Floating, stehen die Autos irgendwo in der Stadt, frei geparkt. Nutzer orten und buchen sie über das Smartphone. Nach der Fahrt stellen sie den Wagen irgendwo innerhalb des Nutzungsgebiets wieder ab. Diese Variante ist nur in einigen großen Städten zu finden. Reservierungen im Voraus sind nicht möglich. Free-floating ermöglicht jedoch One-way-Fahrten innerhalb eines definierten Bereichs im Stadtgebiet. Die Preise liegen über denen des stationsbasierten CarSharings. Die größten Anbieter sind car2go und DriveNow.

In letzter Zeit haben sich auch kombinierte CarSharing-Angebote etabliert, die stationsbasierte und free-floatende Fahrzeuge aus einer Hand anbieten. Kombinierte Angebote gibt es beispielsweise in Hannover, Mannheim und Heidelberg (stadtmobil), Frankfurt am Main (book-n-drive) und Leipzig (teilAuto)

Derzeit verfügen 740 Städte und Gemeinden in Deutschland über mindestens ein CarSharing-Angebot. In allen diesen Orten sind stationsbasierte CarSharing-Angebote verfügbar. Reine free-floating Angebote gibt es derzeit in sieben Metropolen und einigen Umlandgemeinden dieser Großstädte.

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Bundesverband CarSharing e. V. (bcs)
Annette Littmeier
Schönhauser Allee 141 B
10437 Berlin
Telefon: 030 - 92 12 33 53
E-Mail: annette.littmeier@carsharing.de